Satzung des Förderverein der Bereitschaft Leupoldsgrün e.V.

1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der am 18. März 2012  gegründete Verein führt den Namen Förderverein der Bereitschaft Leupoldsgrün und hat seinen Sitz in Leupoldsgrün. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der Bereitschaft Leupoldsgrün. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 58 Nr. 1 AO), und zwar durch

  • die Erhebung von Beiträgen und Umlagen
  • die Beschaffung von Mitteln und Spenden (Veranstaltungen und durch direkte Ansprache von Firmen und Personen)
  • die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit und Werbung aller Art für den Verein.

Die Förderung kann, durch zweckgebundene Weitergabe von Mitteln, an die BRK Bereitschaft Leupoldsgrün, aber auch dadurch erfolgen, dass der Verein unmittelbar selbst die Kosten für Ausstattung, Material, Unterkunft usw. übernimmt und trägt.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Organe des Vereins (§ 6) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(4) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

(5) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

3. Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

4. Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Streichung der Mitgliedschaft.

(2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich gegenüber zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu geben.

(4) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

5. Beiträge

(1) Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben. Die Höhe des Mindestbeitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

6. Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

7. Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorstand, dem 2. Vorstand, dem Kassenwart, dem Schriftführer und bis zu drei Beisitzern. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorstand, der 2. Vorstand und der Kassenwart.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

Die Vertretung des Vorstandes wird mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zu Verfügungen über € 1.000,– (in Worten Euro eintausend) die Zustimmung aller Vorstände (im Sinne des § 26 BGB) erforderlich ist.

Diese Verfügungsbeschränkung wird in das Vereinsregister eingetragen.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

(4) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(5) Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

8. Zuständigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.

Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
  • Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Verwaltung des Vereinsvermögen
  • Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
  • Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern

9. Sitzung des Vorstands

Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens drei Tage vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes. Über die Sitzung des Vorstandes ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

10. Kassenführung

Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

11. Mitgliederversammlung

 Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Anhörung des Jahres- und Kassenberichts
  • Genehmigung der Jahresrechnung
  • Entlastung der Vorstandschaft.
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der zwei Kassenprüfer.
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

 (1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Jahresquartal statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.

(2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.

(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.

(4) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

(5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist und Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

12. Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.

(2) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(3) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an die Gemeinde Leupoldsgrün, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Arbeit der BRK Bereitschaft Leupoldsgrün, im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

(5) Sollte die BRK Bereitschaft Leupoldsgrün zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestehen, hat

die Gemeinde Leupoldsgrün, es ebenfalls unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Grundsätze des Roten Kreuzes im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

13. Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 18. März 2012 von der Gründungsversammlung des Fördervereins der BRK Bereitschaft Leupoldsgrün beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Gründungsmitglieder:

Florian Saalfrank
Daniela Saalfrank
Matthias Wohlleben
Gerhard Friedrich
Tanja Friedrich
Karin Hechtfischer
Mario Hechtfischer
Christine Hohberger
Tanja Wirth
Brigitte Müller
Iris Hopperdietzel